§ 1 / Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten zwischen der Damage-Control-Germany („DCG“) und deren Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von DCG ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
2. DCG erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
§ 2 / Auftraggeber Pflichten
Muss ein vereinbarter Termin für die Ausführung des Auftrags aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund verschoben werden, steht DCG eine angemessene Entschädigung analog § 642 BGB zu. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich gewöhnlich aus dem Auftragswert (bezogen auf den betroffenen Termin) abzüglich ersparter Aufwendungen und berechnet sich wie folgt:
- Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 14 Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin werden 20 Prozent des Auftragswerts berechnet.
- Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 5 Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin werden 50 Prozent des Auftragswerts berechnet.
- Erfolgt die Terminaufhebung weniger als fünf Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin wird der volle Auftragswert berechnet. In jedem solchen Fall ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder geringer.
§ 3 / Datennutzung/-schutz
DCG speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zwecke der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. DCG gewährleistet hierbei die Einhaltung der Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
§ 4 / Gewährleistung
1. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn DCG hat den Mangel arglistig verschwiegen.
2. Eine abnahmefähige Leistung der DCG gilt spätestens mit der vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Teilabnahmen dürfen für die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt werden. Diese gelten spätestens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen erfassenden Abschlagsrechnungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.
§ 5 / Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht abweichend vereinbart, versteht sich die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist sie es nicht, gilt die jeweils gültige DCG Preisliste, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.
3. Rechnungen werden mit ihrem Zugang beim Schuldner zur Zahlung fällig.
4. Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforde-rungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
5. DCG ist berechtigt, Kostenvorschüsse – wenn ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen – zu verlangen oder Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu stellen.
§ 6 / Beendigung des Vertrages
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist DCG zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:
- die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von DCG nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;
- seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu fälschen bzw. zu beeinflussen;
- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
- der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt hat
- sonstige vertraglich vereinbarte Gründe vorliegen.
2. Bei Kündigung aus wichtigem, von DCG nicht zu vertretendem Grund behält DCG den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfal-lenden Leistung bis zu dem nächsten Termin, zu dem der Vertrag ordentlich hätte gekündigt werden können. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von DCG noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren ver-traglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.
3. DCG darf in den Fällen gemäß § 6.1 die Erbringung weiterer Leistungen verweigern.
§ 7 / Haftung
1. DCG haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsge-setz und für übernommene Garantien sowie für sonstige Schäden, die auf einer ihrer zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
2. In allen übrigen Fällen haftet DCG wie folgt:
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;
- Im Übrigen ist die Haftung auf € 3.000.000,00 je Schadensfall begrenzt.
3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen DCG ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DCG Mitarbeiter.
4. Schadensersatzansprüche nach § 7 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzli-chen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 7 Ziffer 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen, hat der Auftrag-geber diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o. g. Haftungs-beschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.
§ 8 / Schlussbestimmungen
1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Kiel. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von DCG, soweit die Voraussetzungen des § 29 II ZPO vorliegen.
3. DCG nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
4. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DCG verpflichtet sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.