§ 1 / Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten zwischen der Damage Control Germany GmbH („DCG“)
und deren Auftraggeber / Geschäftspartner. Entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden
von DCG ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils
geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen
Geschäftsbeziehungen.
2. DCG erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber /
Geschäftspartner. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur
einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
3. Die DCG ist berechtigt, vertragliche Leistungen zu unterbrechen, wenn
• der Kunde die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit und Mahnung
unberechtigt ganz oder teilweise nicht zahlt,
• der Kunde von ihm übernommene oder ihm obliegende Pflichten nicht
rechtzeitig oder vollständig erfüllt,
• die DCG erkennt, dass von den vom Kunden eingebrachten
Gegenständen / Verfahren konkrete Gefahren für Personen oder
Sachen ausgehen.
In derartigen Fällen erstattet der Kunde der DCG den aus der Unterbrechung
der Arbeiten entstandenen Mehraufwand. Das Recht der DCG zur
Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt hiervon
unberührt.
§ 2 / Auftraggeber Pflichten
1. Muss ein vereinbarter Termin für die Ausführung des Auftrags aus einem
vom Auftraggeber zu vertretenden Grund verschoben werden, steht DCG eine
angemessene Entschädigung analog § 642 BGB zu. Die Höhe der
Entschädigung berechnet sich gewöhnlich aus dem Auftragswert (bezogen auf
den betroffenen Termin) abzüglich ersparter Aufwendungen und berechnet
sich wie folgt:
• Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 14 Kalendertage vor dem
bereits vereinbarten Termin werden 20 Prozent des Auftragswerts
berechnet.
• Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 5 Kalendertage vor dem
bereits vereinbarten Termin werden 50 Prozent des Auftragswerts
berechnet.
• Erfolgt die Terminaufhebung weniger als fünf Kalendertage vor dem
bereits vereinbarten Termin wird der volle Auftragswert berechnet. In
jedem solchen Fall ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, ein
Schaden sei nicht entstanden oder geringer.
2. Bereitstellungszeiten werden nach § 615 BGB (Vergütung bei
Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko) berechnet. Dies betrifft auch die
ermittelten und vereinbarten Grundbetreuungszeiten der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben (z.B. laut
Berechnungsgrundlagen der DGUV). Der Dienstverpflichtende hat diese
Stunden vorzuhalten.
§ 3 / Datennutzung/-schutz
DCG speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des
Auftraggebers zum Zwecke der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. DCG
gewährleistet hierbei die Einhaltung der Voraussetzungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
§ 4 / Gewährleistung
1. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB
handelt, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, es sei denn DCG hat den Mangel arglistig verschwiegen.
2. Eine abnahmefähige Leistung der DCG gilt spätestens mit der
vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen.
Teilabnahmen dürfen für die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt
werden. Diese gelten spätestens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen
erfassenden Abschlagsrechnungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt
§ 5 / Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung für die Leistungen/Teilleistungen der DCG wird monatlich,
quartalsweise oder gemäß vereinbartem Zahlungsplan in Rechnung gestellt
und ist 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug bei der DCG zur Zahlung
fällig, soweit der Zugang der Rechnung nicht mehr als 3 Tage nach
Rechnungsdatum erfolgte. Im letzteren Fall läuft die 14-Tagesfrist ab Zugang
der Rechnung.
2. Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung ist die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils
gesetzlichen Höhe zu entrichten. Die Aufrechnung mit Forderungen, die von
DCG nicht anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, ist
ausgeschlossen. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des
Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
3. Die Vergütung für zusätzlich erbrachte Leistungen erfolgt gemäß der jeweils
gültige DCG Preisliste.
§ 6 / Beendigung des Vertrages
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in
Textform gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist DCG zur Kündigung
insbesondere berechtigt, wenn:
• die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von
DCG nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;
• seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis
des Auftrags zu fälschen bzw. zu beeinflussen;
• über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
• der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer
angemessenen Frist nicht bezahlt hat
• sonstige vertraglich vereinbarte Gründe vorliegen.
2. Bei Kündigung aus wichtigem, von DCG nicht zu vertretendem Grund behält
DCG den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfal-
lenden Leistung bis zu dem nächsten Termin, zu dem der Vertrag ordentlich
hätte gekündigt werden können. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung
etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von DCG noch nicht
erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren ver-
traglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.
3. DCG darf in den Fällen gemäß § 6.1 die Erbringung weiterer Leistungen
verweigern.
§ 7 / Haftung
1. DCG haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsge-
setz und für übernommene Garantien sowie für sonstige Schäden, die auf
einer ihrer zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen.
2. In allen übrigen Fällen haftet DCG wie folgt:
• Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine
Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;
• Im Übrigen ist die Haftung auf € 1.000.000,00 je Schadensfall begrenzt.
3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen DCG ausgeschlossen sind, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DCG Mitarbeiter.
4. Schadensersatzansprüche nach § 7 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzli-
chen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 7 Ziffer 2 verjähren ein
Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem
Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, wenn eine Haftung gegenüber
einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Sind in den
Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen, hat der Auftrag-
geber diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o. g. Haftungs-
beschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu
setzen.
§ 8 / Schlussbestimmungen
1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder
Art bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere
Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung dieser Formklausel.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im
Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist, sofern die
Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, München. Erfüllungsort für alle sich
aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von DCG, soweit die
Voraussetzungen des § 29 II ZPO vorliegen.
3. DCG nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
4. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der
Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist
ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DCG verpflichtet
sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer
Ersatzbestimmung anzustreben.